Entstehung des KindesverhältnissesDas Zivilgesetzbuch kennt drei besondere Entstehungsgründe des Kindesverhältnisses zum Vater: die Ehe der Mutter, die Anerkennung und richterliches Urteil. Darüber hinaus entsteht das Kindesverhältnis zum Vater auch durch Adoption. Das Kind kann nur einen rechtlichen Vater haben und einen Unterschied zwischen einem ehelichen und ausserehelichen Kindesverhältnis gibt es nicht.Die Folgen der Vaterschaft sind: rechtliche Zuordnung des Kindes zu einem Manne, väterliche Unterhaltspflicht, grundsätzlicher Anspruch des Vaters auf persönlichen Verkehr, gegenseitiges Erbrecht und gegenseitge Unterstützungspflicht.
Vaterschaft des EhemannesKinder, die während der Ehe der Mutter geboren werden, gelten als Kinder des Ehemannes. Die Vermutung der Vaterschaft kommt auch zustande, wenn der Ehemann nicht der biologische Vater ist. Sie ist gegeben, wenn das Kind während der Ehe (also auch kurz nach der Trauung) oder 300 Tage nach dem Tod des Vaters geboren wird. Wird die Ehe geschieden, so gilt die Vermutung nicht für ein später geborenes Kind.
Anfechtung der Vaterschaft Bei Zeugung während der Ehe hat der Kläger den Beweis der Nichtvaterschaft zu erbringen. Bei Zeugung vor der Ehe oder während der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes braucht der Kläger seine Anfechtung grundsätzlich nicht zu begründen. Für den Ehemann besteht für die Anhebung der Klage eine relative einjährige Frist seit Kenntnis der Nichtvaterschaft und eine absolute 5 jährige Frist seit Geburt des Kindes. Das Kind muss die Klage bis ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters einreichen.
Anerkennung der VaterschaftDie Anerkennung setzt voraus, dass noch kein Kindesverhältnis zu einem Vater besteht. Die biologische Vaterschaft des Anerkennenden ist nicht Voraussetzung der Anerkennung; fehlt sie, so kann allerdings die Anerkennung mit Erfolg angefochten werden. Die Anerkennung ist formbedürftig und erfolgt durch eine Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten, durch Testament oder durch Anerkennung einer Vaterschaftsklage vor dem Richter.
Anfechtung der Anerkennung
VaterschaftsklageDie Klage geht auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater und kann mit der Klage auf Leistung von Unterhalt verbunden werden. Kläger können die Mutter oder das Kind sein. Auch nach dem Tod des biologischen Vaters kann gegen Verwandte des Verstorbenen geklagt werden.Der Beweis der biologischen Vaterschaft erfolgt direkt über ein wissenschaftliches Gutachten (z.B. DNA-Analyse) oder indirekt über den Nachweis, der Beklagte habe der Mutter in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes beigewohnt. Der Beklagte kann jedoch den Nachweis erbringen, dass die Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten. Die Klage ist von der Mutter bis spätestens ein Jahr nach der Geburt einzureichen und für das Kind dauert die Klagefrist bis ein Jahr über die Mündigkeit hinaus. Bei wichtigen Grnden kann eine Fristerstreckung erfolgen.
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