TestamentFormvorschriftenNach Art. 505 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist ein Testament (= "letztwillige Verfügung") vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. Der Erblasser muss das Testament mit eigener Hand niederschreiben. Von Dritten zugefügte Worte und Sätze sind unwirksam. Als Datum ist der Tag der Errichtung zu nennen. Ein nicht vorhandenes oder falsches Datum gibt unter bestimmten Voraussetzungen Erben oder Bedachten das Recht, mit einer Ungültigkeitsklage die Ungültigkeit des ganzen Testaments feststellen zu lassen. Der Ort der Errichtung ist seit dem 1. Januar 1996 nicht mehr notwendig. Unterhalb des gesamten Textes muss die Unterschrift plaziert werden. Die Unterschrift sollte Vorname und Nachname ausgeschrieben enthalten. Es werden zwar auch Kosenamen oder Pseodonyme geduldet, jedoch nur wenn die Identifikation möglich ist. Ein Testament ohne Unterschrift ist in der Regel ungültig. Wenn Sie das Testament nach der Errichtung ändern wollen, empfiehlt es sich, das alte Testament zu vernichten und im neuen festzuhalten, dass alle bisherigen Verfügungen aufgehoben sind. Es kann ausserdem hilfreich sein, die Urkunde mit 'Testament' zu betiteln und die genauen Personalien des Erblassers und der einzelnen Erben anzugeben.
Inhaltliche Vorschriften
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