Inhaber der elterlichen SorgeDie elterliche Sorge steht nur Eltern zu, das heisst jenen Personen, zu denen für das in Frage stehende Kind ein Kindesverhältnis im Rechtssinne begründet worden ist. Ausnahmen sind für die Stiefeltern, die Pflegeeltern und den Beistand vorgesehen. In diesen Fällen wird zwar die elterliche Sorge mehr oder weniger durch Dritte ausgeübt. Die eigentlichen Träger der Sorge bleiben aber die Eltern.
Verheiratete Eltern
Stiefeltern und Plegeeltern Das Kind kann freiwillig oder unfreiwillig bei Dritten untergebracht werden. Zu denken ist an Pflegeeltern im engeren Sinne (z.B. bei einer künftigen Adoption) oder auch an Heime. Die Pflegeeltern haben in der Ausübung der elterlichen Sorge die Vertretung der Eltern., soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist.
Unverheiratete Eltern Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung (z.B. Scheidungskonvention) über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Inhalt der elterlichen Sorge Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Die regelmässige oder unverhältnissmässige Anwendung von körperlicher Gewalt ist unzulässig und unter Umständen strafbar. Als Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Gutgläubige Dritte dürfen dabei davon ausgehen, dass der jeweils tätige Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt. Das Kind ist bei Vorliegen der Urteilsfähigkeit beschränkt handlungsfähig, d.h. es kann unentgeltliche Vorteile erlangen, Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen, für unerlaubte Handlungen verantwortlich gemacht werden, nicht aber sich ohne Zustimmung der Eltern verpflichten.
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