Inhaber der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge steht nur Eltern zu, das heisst jenen Personen, zu denen für das in Frage stehende Kind ein Kindesverhältnis im Rechtssinne begründet worden ist. Ausnahmen sind für die Stiefeltern, die Pflegeeltern und den Beistand vorgesehen. In diesen Fällen wird zwar die elterliche Sorge mehr oder weniger durch Dritte ausgeübt. Die eigentlichen Träger der Sorge bleiben aber die Eltern.

Verheiratete Eltern
Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Eltern haben sich für alle Entscheide, welche die elterliche Sorge umschliesst, zu einigen. Das Gesetz sieht keine Behörde vor, welche bei jeder Meinungsverschiedenheit zum Schlichten oder Richten aufgerufen wäre. Erst wo Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen nötig sind, greift die Behörde ein. Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.

Stiefeltern und Plegeeltern
Den Siefelternteil trifft eine angemessene Beistandspflicht gegenüber dem Ehegatten. Praktisch wir dies Erziehungshilfe und Beiträge an den Unterhalt des Kindes bedeuten. Darüberhinaus kommt dem Stiefelternteil, wenn die Umstände es erfordern, Vertretungsmacht zu (nicht aber bei sehr wichtigen Rechtshandlungen wie der Zustimmung zur Adoption).

Das Kind kann freiwillig oder unfreiwillig bei Dritten untergebracht werden. Zu denken ist an Pflegeeltern im engeren Sinne (z.B. bei einer künftigen Adoption) oder auch an Heime. Die Pflegeeltern haben in der Ausübung der elterlichen Sorge die Vertretung der Eltern., soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist.

Unverheiratete Eltern
Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Ist die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ist ihr die elterliche Sorge entzogen, so überträgt die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund.

Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung (z.B. Scheidungskonvention) über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Inhalt der elterlichen Sorge
Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. So schuldet das Kind den Eltern zwar Gehorsam; das Kind hat aber Anspruch auf die seiner Reife entsprechenden Freiheit der Lebensgestaltung, und die Eltern haben die Pflicht, in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen.

Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Die regelmässige oder unverhältnissmässige Anwendung von körperlicher Gewalt ist unzulässig und unter Umständen strafbar.

Als Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Gutgläubige Dritte dürfen dabei davon ausgehen, dass der jeweils tätige Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt. Das Kind ist bei Vorliegen der Urteilsfähigkeit beschränkt handlungsfähig, d.h. es kann unentgeltliche Vorteile erlangen, Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen, für unerlaubte Handlungen verantwortlich gemacht werden, nicht aber sich ohne Zustimmung der Eltern verpflichten.

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