Scheidungsfolgen

Der Name
Haben Sie bei der Heirat den Namen Ihres Mannes bzw. Ihrer Frau angenommen, können Sie diesen Namen behalten. Wünschen Sie wieder Ihren früheren Namen zu tragen, müssen Sie dies dem Zivilstandsamt innert eines Jahres nach der Scheidung mitteilen.

Das Bürgerrecht der geschiedenen Frau
Als Frau behalten Sie das Bürgerrecht, das Sie durch die Heirat erworben haben. Sie verlieren es aber, wenn Sie wieder heiraten.

Die Betreuung der Kinder
Bei der Scheidung teilt das Gericht die elterliche Sorge der Mutter oder dem Vater zu. Diejenige Person, der die elterliche Sorge entzogen wird, hat Anspruch auf ein angemessenes Besuchsrecht und muss für die Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen. Sie soll ausserdem über besondere Ereignisse im Leben ihrer Kinder informiert und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung der Kinder wichtig sind, angehört werden. Ferner darf sie bei Drittpersonen, die an der Betreuung beteiligt sind, direkt Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung der Kinder einholen, beispielsweise bei Lehrpersonen, Ärztinnen und Ärzten. Auf gemeinsamen Antrag kann Ihnen das Gericht das gemeinsame Sorgerecht belassen. Dazu müssen Sie in einer Vereinbarung die Betreuung der Kinder und die Aufteilung der Unterhaltskosten regeln. Ausserdem muss das gemeinsame Sorgerecht mit dem Kindeswohl vereinbar sein.

Zuteilung der Familienwohnung
Erscheint es wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen gerechtfertigt, teilt das Gericht die Familienwohnung der Frau oder dem Mann zu. Für eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag können zum Beispiel gesundheitliche oder berufliche Gründe sprechen. Handelt es sich um ein Eigenheim, das nur der Frau oder nur dem Mann gehört, darf das Gericht der anderen Person ein befristetes Wohnrecht einräumen. Diese ist allerdings verpflichtet, dafür eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, zum Beispiel einen Mietzins.

Aufteilung des Ehevermögens
Wie die Vermögen von Frau und Mann bei der Scheidung geteilt werden, bestimmt das Ehegüterrecht (siehe 'Ehevertrag').

Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen
Wenn Sie nach der Scheidung aus gewissen Gründen nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen können, etwa wegen der Betreuung von kleinen Kindern oder weil Sie wegen der Ehe auf eine berufliche Ausbildung verzichtet haben, so können Sie bei der Scheidung von Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau einen angemessenen Unterhaltsbeitrag verlangen. Kommt Ihr früherer Ehemann bzw. Ihre frühere Ehefrau der Unterhaltspflicht nicht nach, wenden Sie sich an die Vormundschaftsbehörde. Diese unterstützt Sie, die Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Ausserdem können Sie das Gericht anrufen und verlangen, dass es den Arbeitgeber Ihres früheren Ehemannes bzw. Ihrer früheren Ehefrau anweist, den Unterhaltsbeitrag vom Lohn abzuziehen und Ihnen direkt zu überweisen.

Teilung der Pensionskassenguthaben
Bei der Scheidung kommen die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben grundsätzlich beiden Eheleuten je zur Hälfte zu Gute. Was Sie bei der Scheidung erhalten, wird grundsätzlich nicht bar ausbezahlt, sondern muss weiterhin für die berufliche Vorsorge verwendet werden.

Ein Ehegatte kann in der Scheidungskonvention auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Das Gericht kann ausserdem die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.

Renten zugunsten geschiedener Eheleute
Geschiedenen Eheleuten wird empfohlen, unmittelbar nach der Scheidung das so genannte Einkommenssplitting bei der AHV zu verlangen. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Altersrente die Einkommen, die Sie während der Ehe erzielt haben, zusammengezählt und hälftig auf Sie beide aufgeteilt werden. Das Gesuch um Einkommensteilung können Sie allein oder gemeinsam bei einer AHV-Ausgleichskasse einreichen, an die Sie Beiträge bezahlt haben. Stirbt Ihr früherer Ehemann bzw. Ihre frühere Ehefrau, haben Sie trotz der Scheidung unter Umständen Anrecht auf eine Witwen- bzw. Witwerrente der AHV. Weitere Auskünfte dazu erteilt Ihnen Ihre AHV-Ausgleichskasse. Als geschiedene Frau können Sie ausserdem gegenüber der Pensionskasse Ihres verstorbenen früheren Ehemannes unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenanspruch geltend machen.

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