Die Erben - Wer erhält wieviel?

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, bestimmt das Gesetz allein die Erben und deren Quoten (Art. 457 ff. ZGB). Die gesetzliche Regelung sieht folgende Quoten vor:

Direkte Nachkommen (Kinder), kein Ehegatte:
Die Kinder erhalten alles zu gleichen Teilen, wenn es keinen überlebenden Ehegatten gibt.

Direkte Nachkommen (Kinder), Ehegatte:
Die Kinder erhalten die Hälfte zu gleichen Teilen, wenn es einen überlebenden Ehegatten gibt. Dieser Ehegatte erhält die andere Hälfte.

Keine direkte Nachkommen (Kinder), kein Ehegatte:
Die Eltern (oder ein Elternteil) des Erblassers erhalten die ganze Erbschaft, wenn es keinen überlebenden Ehegatten gibt. Falls die Eltern des Erblassers schon verstorben sind, fällt die Erbschaft an deren anderen Nachkommen (Brüder oder Schwestern des Erblassers).

Keine direkte Nachkommen (Kinder), Ehegatte:
Der überlebende Ehegatte erhält drei Viertel, wenn die Eltern des Erblassers (oder ein Elternteil) noch leben. Wenn die Eltern des Erblassers verstorben sind, erhält der überlebende Ehegatte alles.

Pflichtteile
Die Pflichtteile der einzelnen Erben bilden jene rechnerischen Anteil der Erbschaft, welcher diesen Pflichterben nicht entzogen werden kann. Sie leiten sich von den oben beschriebenen gesetzlichen Quoten ab und müssen im Testament oder Erbvertrag beachtet werden. Im Detail gilt folgendes:

Für einen Nachkommen: drei Viertel des gesetzlichen Anspruches
Für jedes der Eltern des Erblassers: die Hälfte des gesetzlichen Anspruches
Für den überlebenden Ehegatten: die Hälfte des gesetzlichen Anspruches

Herabsetzungsklage
Wenn der Pflichtteil eines Erben durch ein Testament oder Erbvertrag verletzt wird, kann dieser Erbe die Herabsetzungsklage erheben (Art. 522 ff. ZGB). Sie dient dazu, das Testament oder den Erbvertrag soweit abzuändern, dass der Pflichtteil respektiert wird.

Erbgang - Der konkrete Ablauf eines Erbfalles

Der Erblasser stirbt im Normalfall zu Hause, in einem Pflegeheim oder in einem Spital. Für diesen Fall ist immer ein Arzt beizuziehen, welcher eine Todesbescheinigung ausstellt. Mit dieser Todesbescheinigung in der Hand muss ein Angehöriger oder Bevollmächtigter zum Zivilstandsamt gelangen, welches für den Verstorbenen zuständig ist. Massgebend für die Bestimmung des Zivilstandamtes ist der letzte Wohnsitz des Erblassers. Aufgrund der Todesbescheinigung nimmt das Zivilstandsamt einen Eintrag ins Todesregister vor. Dieser Eintrag ins Todesregister ruft das kantonale Erbschaftsamt in wenigen Tagen von Amtes wegen auf den Plan. Das Erbschaftsamt nimmt oftmals Kontakt mit den Erben auf und versucht die Vermögenswerte zu sichern und eventuell ein Inventar der Nachlasses aufzustellen. Das staatliche Nachlassverfahren beginnt.

Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet. Darunter versteht man den Übergang des gesamten Vermögens und aller Schulden des Erblassers auf die Erben und das nach dem Tod durchgeführte staatliche Nachlassverfahren, welches diesen Übergang regelt.

Testament und Erbschein
Für Testamente besteht eine Einlieferungspflicht beim Erbschaftsamt. Sie betrifft alle Personen, welche vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten haben und im Besitze eines Testamentes des Erblassers sind. Ein eingereichtes Testament wird allen bekannten Erben mitgeteilt. Sofern unter den Erben über die Anteile an der Erbschaft kein Streit ausbricht, erhalten die eingesetzten Erben einen Erbschein. Die gesetzlichen Erben erhalten einen Erbschein, falls sie ihn verlangen. Der Erbschein bedeutet eine vorläufige Anerkennung der erbrechtlichen Ansprüche und verleiht den eingesetzten Erben eine Besserstellung, falls es später doch noch zu einem Streit unter den Erben kommen sollte. Die Erben benötigen ausserdem einen Erbschein, um sich als Grundstückeigentümer - falls sie ein Grundstück geerbt haben - im Grundbuch eintragen zu lassen.

Ausschlagung
Die einzelnen Erben haben die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Innert einer bestimmten Frist kann jeder Erbe die Erbschaft ablehnen. Diese Möglichkeit ist notwendig, da die Erben auch die Schulden des Erblassers übernehmen und persönlich auch mit ihrem Vermögen für diese Schulden haften. Bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers wird die Ausschlagung vermutet.

Teilung der Erbschaft
Sofern keine Erbschaftsverwaltung oder kein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, gelangen die Erben ohne weiteres in den Besitz der Vermögenswerte des Erblassers. Die Vermögenswerte werden entsprechend Gesetz und Verfügungen von Todes wegen verteilt. Bei mehreren Erben besteht eine Erbengemeinschaft bis die Erbschaft aufgeteilt wurde. Diese Gemeinschaft verwaltet die gesamte Erbschaft bis zur Teilung gemeinsam. Die Teilung der Erbschaft kann von jedem Erben jederzeit verlangt werden und nur in seltenen Ausnahmen aufgeschoben werden. Teilungsvorschriften des Erblassers müssen berücksichtigt werden, ansonsten können die Erben frei untereinander eine Teilung vereinbaren. Jeder Erbe muss Vermögenswerte, welche er zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten hat (z.B. Mitgift bei der Hochzeit, zinsloses Darlehen für den Aufbau eines Unternehmens) zur Ausgleichung bringen. Diese schon bezogenen Vermögenswerte werden dem Erben an sein Anteil angerechnet.

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