Ehevertrag abschliessen ?

Mit dem Ehevertrag kann bei Scheidung oder Tod auf die Aufteilung des Ehevermögens Einfluss genommen werden. Sei es nun um den überlebenden Ehegatten zu begünstigen, um komplexe Vermögensverhältnisse frühzeitig zu regeln oder auch um nicht mit dem Ehegatten teilen zu müssen.

Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 f. ZGB) kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Bei diesem Güterstand haben Frau und Mann getrennte Vermögen. Dabei gibt es insgesamt vier Vermögensteile: Das Eigengut und die Errungenschaft der Frau und das Eigengut und die Errungenschaft des Mannes.

Zum Eigengut zählen grundsätzlich diejenigen Vermögenswerte, die Ihnen zum Zeitpunkt der Heirat gehören oder während der Ehe unentgeltlich zukommen. Eigengut sind von Gesetzes wegen:

  • Gegenstände, die Ihnen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen
  • Vermögenswerte, die Ihnen zu Beginn des Güterstandes gehören oder die Sie später erben oder sonst wie unentgeltlich erhalten
  • Genugtuungsansprüche
  • Ersatzanschaffungen für das Eigengut

Als Errungenschaft gelten Vermögenswerte, die Sie während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwerben, also:

  • Arbeitslohn
  • Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
  • Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen (Pensionskassen), von Sozialversicherungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung etc.) und von Sozialfürsorgeeinrichtungen (private und staatliche Sozialhilfe)
  • Erträge des Eigengutes
  • Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft

Die Verwaltung der Vermögen
Beide Eheleute verwalten ihr Vermögen selbst. Freilich dürfen Sie es auch gemeinsam verwalten oder Ihren Ehemann bzw. Ihre Ehefrau damit beauftragen. Ein solcher Auftrag ist jederzeit widerrufbar. Möchten Sie jemandem eine grössere Schenkung aus Ihren Ersparnissen machen, sollten Sie hierfür die Zustimmung Ihres Ehemannes bzw. Ihrer Ehefrau einholen. Ohne diese Zustimmung wird der Wert einer Schenkung, die Sie in den fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes getätigt haben, bei der güterrechtlichen Abrechnung zu Ihrer Errungenschaft hinzugerechnet.

Das Inventar
Es kann vorkommen, dass nicht zu beweisen ist, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand der Frau oder dem Mann allein gehört. Dann gilt er als Eigentum beider Eheleute, und zwar als Errungenschaft. Damit Sie später noch wissen, was wem gehört und ob es sich um Eigengut oder Errungenschaft handelt, können Sie ein Inventar erstellen. Dieses lassen Sie mit Vorteil von einer Urkundsperson beglaubigen, und zwar innerhalb eines Jahres nach Ihrer Heirat oder nach dem Erwerb des aufgeführten Vermögens.

Die Aufteilung der Vermögenswerte bei Scheidung oder Tod
Bei Scheidung, Tod oder der Wahl eines anderen Güterstandes behalten beide Eheleute ihr Eigengut und werden gegenseitig an ihren Errungenschaften beteiligt. Für die Berechnung der Beteiligung ziehen Sie zuerst Ihre Schulden von Ihrer eigenen Errungenschaft ab. Das Ergebnis heisst Vorschlag. Haben Sie während der Ehe nichts erspart, ist Ihr Vorschlag null. Sind Ihre Schulden grösser als Ihre Errungenschaft, beträgt Ihr Vorschlag ebenfalls null. Nun werden Ihr Vorschlag und derjenige Ihres Ehemannes bzw. Ihrer Ehefrau zusammengerechnet. Von dieser Summe wird die eine Hälfte Ihnen, die andere Ihrem Mann bzw. Ihrer Frau gutgeschrieben.

Stirbt Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau, wird der Nachlass (Erbschaft) ermittelt. Der Nachlass setzt sich zusammen aus dem Eigengut der verstorbenen Person und der Hälfte des gesamten Vorschlags beider Eheleute. Wie der Nachlass zwischen Ihnen und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird, bestimmt das Erbrecht. Ferner dürfen Sie den Hausrat und, wenn die eheliche Wohnung Ihrer verstorbenen Ehefrau bzw. Ihrem verstorbenen Ehemann gehört hat, ein Wohnrecht verlangen. Die entsprechenden Werte des Hausrates und des Wohnrechts müssen Sie sich auf Ihre güterrechtlichen Ansprche anrechnen lassen.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft verbindet einen Teil der Vermögen von Frau und Mann zu einem gemeinsamen Vermögen, zu einem so genannten Gesamtgut. Sie haben am gemeinsamen Vermögen beide die gleichen Rechte. Was zum gemeinsamen Vermögen gehört, legen Sie im Ehevertrag fest. Wenn Sie einen Gegenstand aus dem gemeinsamen Vermögen verkaufen oder verschenken möchten, müssen Sie beide damit einverstanden sein.

Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens bei Tod und bei Scheidung
Vereinbaren Sie im Ehevertrag nichts anderes, so erhält bei Ihrem Tod Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau die eine Hälfte des Gesamtgutes. Die andere Hälfte kommt zu Ihrem Nachlass. Wie Ihr Nachlass zwischen Ihrem Mann bzw. Ihrer Frau und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird, bestimmt das Erbrecht.

Sie nehmen aus dem Gesamtgut einerseits diejenigen Vermögensgegenstände zurück, die Ihnen bei der Heirat gehört haben, und andererseits diejenigen, die Sie während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten haben. Vom restlichen Gesamtgut bekommen beide Eheleute je die Hälfte, sofern im Ehevertrag nichts anderes vereinbart worden ist.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen von Frau und Mann getrennt. Sie behalten also beide Ihre eigenen Vermögen, verwalten und nutzen sie selbst. Auch bei der Scheidung behalten Sie Ihre eigenen Vermögen. Sie müssen nichts miteinander teilen. Bei Ihrem Tod kommt Ihr gesamtes Vermögen in Ihren Nachlass. Wie Ihr Nachlass zwischen Ihrem Mann bzw. Ihrer Frau und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird, bestimmt das Erbrecht.

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